(1)
Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. § 13 Abs. 1 und § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes[1] sind entsprechend anzuwenden.
(2)
In der Landschaftsplanung sind auch darzustellen
1.
der Biotopverbund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der regional erforderlichen Mindestdichte von Verbindungselementen und geeigneter Maßnahmen, falls die Mindestdichte unterschritten ist, sowie
2.
unzerschnittene Räume gemäß § 6.