(1)
Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind anzuwenden.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.
Naturschutz Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
Biotopverbund ein Netz verbundener Biotope, das
3.
Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung sowie die gartenbauliche Erzeugung, mit Ausnahme der forstlichen Bewirtschaftung unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
4.
Landnutzung die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
5.
Landnutzende die Personen, die Land im Sinne der Nummer 4 nutzen,
6.
freie Landschaft Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit Ausnahme von Gebäuden, Hofräumen und eingefriedeten Hausgärten.