(1)
Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2)
Die Befreiung wird
1.
im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat,
2.
im Übrigen von der obersten Naturschutzbehörde
erteilt.