Jurafuchs

§ 15

BbgSpkG
Beanstandungen
Organe der Sparkasse
Stand 2024-03-05
Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluß, so hat das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

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