(1)Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.(2)Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Auflösung einer Sparkasse§ 31 Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde →