Jurafuchs

§ 34

BbgSpkG
Sonderregelungen
Schlußvorschriften
Stand 2024-03-05
(1)
Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.
(2)
Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.

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