§ 20 Absatz 1 Satz 2 findet auf die bis zum 20. März 2018 geltenden Anstellungsverträge ordentlicher und stellvertretender Vorstandsmitglieder nach § 19 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mindestaltersgrenze 63 Jahre beträgt.
§ 33
BbgSpkGÜbergangsvorschriften
Schlußvorschriften
Stand 2024-03-05