Jurafuchs

§ 6

BbgSpkG
Vertretung des Trägers
Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers
Stand 2024-03-05
(1)
Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.
(2)
Die Vertretung des Trägers beschließt über
1.
die Errichtung der Sparkasse,
2.
die Auflösung der Sparkasse,
3.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
4.
den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,
5.
die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

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