Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 206 Beschlagnahme§ 208 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur →