Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
§ 220
TKG 2021Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Gerichtsverfahren
Stand 2026-06-30