Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
§ 225
TKG 2021Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Abgaben
Stand 2026-06-30