Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
§ 222
TKG 2021Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Internationale Aufgaben
Stand 2026-06-30