Jurafuchs

Artikel 19

Unionsbürger-RL
Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts
Abschnitt IIVerwaltungsformalitäten
Stand 2011-05-27
Artikel 19

Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(1)

Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.

(2)

Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.

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