Jurafuchs

Artikel 2

Unionsbürger-RL
Begriffsbestimmungen
KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2011-05-27
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2.
„Familienangehöriger“
3.
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

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