Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2.
„Familienangehöriger“
3.
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.