Jurafuchs

Artikel 36

Unionsbürger-RL
Sanktionen
KAPITEL VIISCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2011-05-27
Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am 30. April 2004 und eventuelle spätere Änderungen so rasch wie möglich mit. und eventuelle spätere Änderungen so rasch wie möglich mit.

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