Jurafuchs

Artikel 21

Unionsbürger-RL
Kontinuität des Aufenthalts
Abschnitt IIVerwaltungsformalitäten
Stand 2011-05-27
Artikel 21

Kontinuität des Aufenthalts

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird die Kontinuität des Aufenthalts durch eines der im Aufenthaltsmitgliedstaat üblichen Beweismittel nachgewiesen. Jede rechtmäßig vollstreckte Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen stellt eine Unterbrechung des Aufenthalts dar.

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