Jurafuchs

Artikel 6

Unionsbürger-RL
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
KAPITEL IIIAUFENTHALTSRECHT
Stand 2011-05-27
Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1)

Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

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