Jurafuchs

§ 26

ThürVerfSchG
Zusammentritt
Grundsätze
Stand 2014-08-08
(1)
Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihr obliegt die Wahl ihres beziehungsweise ihrer Vorsitzenden.
(2)
Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen.
(3)
Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.

Meine Notizen

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