Jurafuchs

§ 35

ThürVerfSchG
Einschränkung von Grundrechten
Rechtsweg, Übergangsbestimmungen
Stand 2014-08-08
Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre (Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie des Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 des Grundgesetzes, Artikel 13 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

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