(1)
Das Amt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Kooperation in gemeinsamen Einrichtungen.
(2)
Die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit dem Amt für Verfassungsschutz tätig werden.