Jurafuchs

§ 38

ThürVerfSchG
Übergangsbestimmungen
Rechtsweg, Übergangsbestimmungen
Stand 2014-08-08
(1)
Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium und das Amt für Verfassungsschutz bilden eine gemeinsame Dienststelle im arbeits-, dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinne.
(2)
Das Personal des Amtes für Verfassungsschutz wird nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Personal des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums.
(3)
Die beim Amt für Verfassungsschutz laufenden Verfahren, insbesondere Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz, Verwaltungsvorgänge und sonstigen Verfahren werden ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den neuen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 fortgeführt.
(4)
Die Aufgabenbereiche Personal, Haushalt, Organisation, Innerer Dienst und Informationstechnik werden vom Zentralbereich des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums wahrgenommen, soweit nicht Gründe des Geheimschutzes dem entgegenstehen.
(5)
Alle Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind auf der Grundlage des durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 geänderten Thüringer Verfassungsschutzgesetzes unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes [*] zu wählen. Soweit Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission bereits vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 vom 7. Thüringer Landtag gewählt wurden, verlieren diese ihre Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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