Aus Anlass von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen dieses Gesetzes entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder der Parlamentarischen Kontrollkommission der Verfassungsgerichtshof.
§ 37
ThürVerfSchGZuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs
Rechtsweg, Übergangsbestimmungen
Stand 2014-08-08