Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
1.
natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2.
natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
3.
aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
4.
Gefahren, die dadurch entstehen, dass
1.
Gefahren außerhalb von Wegen, die
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.