Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.
§ 27
LWaldGZielsetzungen im Körperschaftswald
Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Stand 2024-06-20