Beschäftigte der Forstbehörden sind bei der Dienstausübung im Wald verpflichtet eine Dienstkleidung zu tragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 35 Forstschutz§ 37 Ordnungswidrigkeiten →