(1)Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.(2)Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Zuschuss bei Waldbrandschäden§ 23 Umgang mit Feuer →