Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Landesamt für Umwelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes)§ 11 Festsetzung der Abgabe →