Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.
§ 6
BbgAbwAGAbgabefreiheit für Kleineinleitungen (zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit
Stand 2024-03-05