Jurafuchs

§ 15

BbgAbwAG
Betretungsrecht, Einschränkung von Grundrechten
Erhebung und Verwendung der Abgabe
Stand 2024-03-05
Soweit es nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist, zur Erhebung der Abgabe Feststellungen zu treffen, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt,
1.
Betriebsgrundstücke und -räume während der üblichen Betriebszeit,
2.
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der üblichen Betriebszeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und
3.
Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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