Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung die Abgabe ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Fälligkeit, Verjährung§ 14 Vollstreckung der Abwasserabgabebescheide →