Jurafuchs

§ 5

BbgAbwAG
Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner (zu § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit
Stand 2024-03-05
(1)
Die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner ergibt sich aus der Differenz der Gesamteinwohnerzahl und der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Es bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
(2)
Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist.

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