(1)
Die Abgabe wird von Amts wegen jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen und ist zuzustellen.
(2)
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung mit dem Ablauf der Erklärungsfrist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei unverändertem Beginn zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wird oder eine Abgabeerklärung bis zum Ablauf der Erklärungsfrist nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 endet die Festsetzungsfrist im Fall von § 8 Absatz 5 nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(3)
Bei nachträglichen Festsetzungen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die endgültige Inbetriebnahme vorgesehen war.
(4)
Wechselt der Abgabenpflichtige oder endet die Einleitung, so kann die Abwasserabgabe im laufenden Veranlagungsjahr festgesetzt werden.