Jurafuchs

§ 206

AO 1977
Bindungswirkung
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
Stand 2026-06-30
(1)
Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

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