Jurafuchs

§ 383

AO 1977
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
Bußgeldvorschriften
Stand 2026-06-30
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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