Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
§ 258
AO 1977Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30