Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass1.die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder2.die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 260 Angabe des Schuldgrundes§ 262 Rechte Dritter →