Jurafuchs

§ 289

AO 1977
Zeit der Vollstreckung
Vollstreckung in Sachen
Stand 2026-06-30
(1)
Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2)
Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

Meine Notizen

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