Jurafuchs

§ 7

AO 1977
Amtsträger
Steuerliche Begriffsbestimmungen
Stand 2026-06-30
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1.
Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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