Jurafuchs

§ 28

AO 1977
Zuständigkeitsstreit
Zuständigkeit der Finanzbehörden
Stand 2026-06-30
(1)
Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →