Jurafuchs

§ 1

BbgAGBtOG
Betreuungsbehörden
Stand 2022-12-16
(1)
Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 ( BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und kreisfreien Städte (örtliche Betreuungsbehörden).
(2)
Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (überörtliche Betreuungsbehörde).

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