Jurafuchs

§ 5

BbgAGBtOG
Anerkennung von Betreuungsvereinen
Stand 2022-12-16
(1)
Rechtsfähige Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannt werden, wenn sie
1.
ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und Personen aus dem Land Brandenburg betreuen,
2.
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nachweisen,
3.
die Gewähr bieten, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und sie über fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen,
4.
aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung auf Dauer bieten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen,
5.
ihre Bereitschaft erklären,
1.
mit Behörden, Institutionen und Einzelpersonen vor allem auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten und
2.
jährlich zum Stichtag 30. Juni einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
6.
für die Deckung des Bedarfs an Betreuungsvereinen notwendig sind.

Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(2)
Der Tätigkeitsbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b hat sich zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:
1.
Zahl, Qualifikation und Stellenanteile der hauptamtlichen Fachkräfte,
2.
Zahl der ehrenamtlich betreuenden Personen, die der Verein begleitet,
3.
Art und Inhalt von Maßnahmen für Querschnittsaufgaben,
4.
Zahl der im Vorjahr neugewonnenen ehrenamtlich betreuenden Personen,
5.
Zahl der Vereinsbetreuungen und
6.
Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer.
(3)
Die überörtliche Betreuungsbehörde wird ermächtigt, einmal jährlich alle zur Ermittlung des Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 notwendigen Daten bei den Betreuungsbehörden zu erheben.
(4)
Die Anerkennung der bereits vor dem 1. Januar 2023 anerkannten Betreuungsvereine kann binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die überörtliche Betreuungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann von der Bedarfsprüfung abgesehen werden.
(5)
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung regelt das Verfahren der Anerkennung der Betreuungsvereine.

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