Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung und Auswirkungen der Modellprojekte nach § 4 und den Finanzierungsanspruch der Betreuungsvereine nach § 6. Es berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über das Ergebnis der Evaluation.
§ 8
BbgAGBtOGEvaluation
Stand 2022-12-16