(1)
Die Aufgaben nach § 11 Absatz 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes werden gemäß § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes bis zum 31. Dezember 2027 im Rahmen von Modellprojekten durchgeführt. Bis zu vier örtlichen Betreuungsbehörden wird die Möglichkeit der Durchführung der Modellprojekte eingeräumt. Die überörtliche Betreuungsbehörde und die teilnehmenden örtlichen Betreuungsbehörden regeln Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte durch Vertrag.
(2)
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Absatz 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse.