(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(2)
Das Land gleicht die durch die zusätzlichen Aufgabenverpflichtungen durch dieses Gesetz verursachten Mehrbelastungen aus. Hierzu erstattet das Land die zusätzlich notwendigen personellen und sachlichen Verwaltungskosten gesondert pauschal. Erstattungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung. Die Pauschale ist an den der wahrzunehmenden Tätigkeiten entsprechenden Personaldurchschnittskosten zuzüglich angemessener Sachkosten zu bemessen.
(3)
Als erforderliche Personalkosten gelten die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Vollzeitstelle der Entgeltgruppe S 12 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage C des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbrutto).
(4)
Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale gemäß Absatz 2 ist auf Grundlage der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen spätestens im ersten Quartal des Erstattungsjahres 2024 auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt jährlich. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nicht auskömmlich war, haben die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
(5)
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1.
die Höhe der Pauschale nach Absatz 2 und ihre jeweilige Anpassung an die Kostenentwicklung, sowie an die Ergebnisse der Überprüfung der Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 4,
2.
weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Kostenerstattung, insbesondere die Auszahlungstermine, und
3.
das für die Überprüfung nach Absatz 4 notwendige Verfahren und vorzulegenden Informationen, insbesondere die durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 stellt den nach Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der Aufgabenübertragung sicher.