(1)
Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes auf Antrag, der bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung einzureichen ist, eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung. Bis zur Bestandskraft des Widerrufsbescheides nach § 5 Absatz 4 bleibt der Anspruch erhalten.
(2)
Die Höhe der finanziellen Ausstattung bemisst sich an den Personal- und Sachausgaben einer hauptberuflichen Fachkraft je 70 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich ist insoweit die Eingruppierung der Entgeltgruppe S 12 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage C des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die Leistung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn mehrere hauptberufliche Fachkräfte in Teilzeit in einem einer Vollzeitkraft vergleichbaren Umfang beschäftigt werden. Sie verringert sich für teilzeitbeschäftigte oder nicht ganzjährig beschäftigte Fachkräfte in entsprechendem Umfang.
(4)
Die Finanzierung wird erstmals für das Förderjahr 2023 und sodann jährlich auf der Grundlage der jeweiligen Personaldurchschnittskosten für vergleichbare Beschäftigte ermittelt.
(5)
Näheres über Art, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.