Jurafuchs

§ 3

BbgAGBtOG
Arbeitsgemeinschaften
Stand 2022-12-16
(1)
Eine örtliche Betreuungsbehörde kann zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten. In der örtlichen Arbeitsgemeinschaft sollen alle für das Betreuungswesen vor Ort maßgeblichen Institutionen und Organisationen, insbesondere die örtliche Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, Betreuungsvereine und Berufsbetreuerinnen und -betreuer vertreten sein. Der Arbeitsgemeinschaft steht es frei, alles Nähere zur Organisation und Besetzung in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2)
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten wird auf überörtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Der Arbeitsgemeinschaft sollen Vertreterinnen und Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befassten Institutionen und Organisationen, insbesondere der überörtlichen Betreuungsbehörde, der örtlichen Betreuungsbehörden, der Gerichte und Betreuungsvereine sowie Berufsbetreuerinnen und -betreuer angehören. Vertreterinnen und Vertreter der Landesministerien nehmen als ständige Gäste teil. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann jederzeit weitere Mitglieder berufen. Die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft stellen Empfehlungen dar. Die Arbeitsgemeinschaft kann das Nähere zur Organisation und Besetzung durch eine Geschäftsordnung regeln.

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