Jurafuchs

§ 10

DSchG SH 2015
Ausweisung von Schutzzonen
Abschnitt 2 Schutz von Denkmalen
Stand 2014-12-30
(1)
Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den betroffenen unteren und der obersten Denkmalschutzbehörden sowie den betroffenen Kommunen Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete durch Verordnung ausweisen. In ihr sind Ausmaß, Bestandteile, Schutzziel und -zweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte festzulegen. Näheres zum Verfahren kann die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung regeln.
(2)
Vom Welterbekomitee anerkannte Welterbestätten in ihren vom Welterbekomitee anerkannten Grenzen gelten als Schutzzonen, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind.
(3)
Die Festlegung einer Schutzzone durch Verordnung ist nachrichtlich in der Denkmalliste zu vermerken.
(4)
Die Festlegung von Schutzzonen ist zu veröffentlichen und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitzuteilen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →