Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten ehrenamtliche Vertrauensleute für Kulturdenkmale bestellen. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.
§ 5
DSchG SH 2015Vertrauensleute
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-12-30