Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.
§ 11
DSchG SH 2015Handhabung des Gesetzes
Abschnitt 3 Umgang mit Denkmalen
Stand 2014-12-30