Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beratungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Besitzerinnen und Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigten.
§ 22
DSchG SH 2015Gebühren
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Stand 2014-12-30